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Abfallgebührensatzung und Co. regeln unsere Arbeit

Hier finden Sie alle Verordungen und Satzungen im Überblick.

Der Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) wurde zum 01. Januar 2003 durch die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover als Körperschaft öffentlichen Rechts gegründet. aha nimmt die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wahr. Stadt und Region sind die Verbandsmitglieder des Zweckverbands. Organe sind der Verbandsgeschäftsführer und die Verbandsversammlung.

Die Verbandsversammlung besteht jeweils aus einem Vertreter/einer Vertreterin jedes Verbandsmitgliedes. Jens Palandt ist von der Regionsversammlung gewählter Vertreter der Region Hannover. Der Rat der Landeshauptstadt Hannover wählte Dr. Axel von Ohe als Vertreter.

Die Verbandsversammlung entscheidet über die in § 8 Abs. 1 der Verbandsordnung aufgeführten Angelegenheiten. Dazu gehören die Richtlinien nach denen der Zweckverband geführt wird, der Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Verbandsgeschäftsführung sowie der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen. Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich.

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Regionale und kommunale Besonderheiten regeln Verordnungen des Landes Niedersachsen und der Region Hannover. Auch die EU­-Kommission fordert bestimmte Recyclingquoten. Auf dieser Grundlage hat aha das eigene Gebühren- und Abfuhrmodell entwickelt. Die gültige Abfall- und Abfallgebührensatzung regelt alle Details der Dienstleistung von aha und den dafür anfallenden Gebühren. Über Änderungen an den Satzungen entscheidet der Ausschuss für Abfallwirtschaft der Region Hannover und die Regionsversammlung.  

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Im Niedersächsischen Straßengesetz ist festgelegt, dass die Kommunen für die Reinigung aller öffentlichen Straßen zuständig sind. Die Reinigung wird per Satzung geregelt. Art und Umfang der Reinigungsleistung sind in der Straßenreinigungsverordnung vorgegeben. Geplante Anpassungen der Satzung und Verordnung müssen vom Rat der Stadt bestätigt werden.

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Anhänge zur Änderungsverordnung der Straßenreinigungsverordnung

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