Ihr Job bei Schnee und Eis
- Wer ist auf Gehwegen räum- und streupflichtig?
Als Hauseigentümer sind Sie dafür verantwortlich, grundstückseigene und angrenzende öffentliche Gehwege von Schnee und Eis zu befreien. Halten Sie die dem Fußgängerverkehr dienenden Straßenflächen bei Schnee, Schnee- und Eisglätte so begehbar, dass die Fußgänger nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gefährdet oder behindert werden. Halten Sie darüber hinaus die Zuwege zu den Mülltonnen frei, damit eine regelmäßige Müllabfuhr gewährleistet werden kann.
- Wann muss der Winterdienst durchgeführt werden?
Räumen Sie an Werktagen von 07.00 bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 08.00 bis 22.00 Uhr die dem Fußgängerverkehr dienenden Straßenflächen nach jedem Schneefall unverzüglich und während länger anhaltenden Schneefällen in angemessenen Zeitabständen.
- Womit darf gestreut werden?
Bei Schnee- und Eisglätte sind die dem Fußgängerverkehr dienenden Straßenflächen mit abstumpfenden Stoffen in der gleichen Breite zu streuen, in der sie der Schneeräumung unterliegen. Die Verwendung auftauender Stoffe (z.B. Salz) ist nur auf Treppen und Rampen gestattet. Zur Beseitigung von Schnee, Eis, Schnee- und Eisglätte dürfen umweltschädliche Chemikalien nicht verwendet werden.
Tipp: Bedienen Sie sich an unseren Streugutkisten, soweit der Vorrat reicht! Jeder kann sich kostenlos mit Sand aus den rund 1.000 Streugutkisten von aha eindecken, die an vielen Straßenrändern stehen. Sie wissen nicht, wo die nächste Streugutkiste steht? Eine Liste aller Streugutkisten finden Sie hier.
- Wo gibt es Streusand?
Streusand können Sie in allen großen Baumärkten günstig kaufen. Soweit der Vorrat reicht, können Sie sich auch an den über 1.000 Streusandkisten bedienen, die an vielen Straßenrändern in der Stadt stehen. Sie wissen nicht, wo die nächste Streugutkiste stehet? Eine Liste aller Streugutkisten finden Sie hier.
- Wie wirds gemacht?
Halten Sie Gehwege den Bedürfnissen des Fußgängerverkehrs entsprechend von Schnee, Schnee- und Eisglätte frei. Mindestens jedoch in einer Breite von 1,50 m. Für Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m gilt das für die gesamte Gehwegbreite.
Ist kein Gehweg vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, sofern ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn von Schnee und Schnee- und Eisglätte freizuhalten.
- Wohin mit dem ganzen Schnee?
Schichten Sie den Schnee am Seitenrand der dem Fußgängerverkehr dienenden Straßenflächen und in mindestens 0,30 m Abstand zur Fahrbahn oder zum Radweg auf. Bei Gehwegen mit einer geringeren Breite als 1,50 m oder wenn durch das Aufschichten zwangsläufig eine Fußgängerverkehrsfläche unter 1,50 m eintreten würde, kann der Fahrbahnrand in Anspruch genommen werden.
Je nach Breite des Grundstückes ist der Schneewall an einer oder mehreren Stellen so zu durchbrechen, dass die Ver- und Entsorgung des Grundstückes gesichert ist und das Schmelzwasser ablaufen kann. Schnee und Eis dürfen nur so aufgeschichtet werden, dass sowohl die Straßenbahn- und Bushaltestellen als auch die Zugänge zu den amtlich gekennzeichneten oder sonstigen Fußgängerüberwegen an Straßeneinmündungen oder -kreuzungen frei bleiben. Die Kanalisationsschachtdeckel, Straßenabläufe und Hydranten dürfen nicht zugeschüttet werden. Schaufeln Sie bei einsetzendem Tauwetter die Gossen, Straßenabläufe und die Kanalisationsschachtdeckel frei.
Quelle: Straßenreinigungsverordnung der Landeshauptstadt Hannover
§ 5 Beseitigung von Schnee sowie Schnee- und Eisglätte auf den dem Fußgängerverkehr dienenden Straßenflächen und aus den Gossen
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