. .

Was mache ich bei Schnee und Eis?

  • Wer ist auf Gehwegen räum- und streupflichtig?

Jeder Hauseigentümer ist dafür verantwortlich, grundstückseigene und angrenzende öffentliche Gehwege von Schnee und Eis zu befreien. Die dem Fußgängerverkehr dienenden Straßenflächen sind bei Schnee sowie Schnee- und Eisglätte so begehbar zu halten, dass die Fußgänger nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gefährdet oder behindert werden. Darüber hinaus müssen die Zuwege zu den Mülltonnen freigehalten werden, damit eine regelmäßige Müllabfuhr gewährleistet werden kann.


  • Wann muss der Winterdienst durchgeführt werden?

An Werktagen von 07.00 bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 08.00 bis 22.00 Uhr sind die dem Fußgängerverkehr dienenden Straßenflächen nach jedem Schneefall unverzüglich und während länger anhaltenden Schneefalls in angemessenen Zeitabständen vom Schnee zu räumen.


  • Womit darf gestreut werden?                                                                         

Bei Schnee- und Eisglätte sind die dem Fußgängerverkehr dienenden Straßenflächen mit abstumpfenden Stoffen in der gleichen Breite zu streuen, in der sie der Schneeräumung unterliegen. Nur auf Treppen und Rampen ist die Verwendung auftauender Stoffe (z.B. Salz) gestattet. Zur Beseitigung von Schnee, Eis, Schnee- und Eisglätte dürfen umweltschädliche Chemikalien nicht verwendet werden.


  • Wo gibt es Streusand?

Streusand können Sie in allen großen Baumärkten günstig kaufen. Alternativ können Sie sich an den über 1.000 Streusandkisten bedienen, die an vielen Straßenrändern in der Stadt stehen.


  • Wie wirds gemacht?

Gehwege sind den Bedürfnissen des Fußgängerverkehrs entsprechend mindestens jedoch in einer Breite von 1,50 m von Schnee und Schnee- und Eisglätte freizuhalten. Für Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m gilt das für die gesamte Gehwegbreite.

Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, sofern ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn von Schnee und Schnee- und Eisglätte freizuhalten.


  • Wohin mit dem ganzen Schnee?

Der geräumte Schnee ist am Seitenrand der dem Fußgängerverkehr dienenden Straßenflächen und in mindestens 0,30 m Abstand zur Fahrbahn oder zum Radweg aufzuschichten. Bei Gehwegen mit einer geringeren Breite als 1,50 m oder wenn durch das Aufschichten zwangsläufig eine Fußgängerverkehrsfläche unter 1,50 m eintreten würde, darf der Fahrbahnrand in Anspruch genommen werden.

Je nach Breite des Grundstückes ist der Schneewall an einer oder mehreren Stellen so zu durchbrechen, dass die Ver- und Entsorgung des Grundstückes gesichert ist und das Schmelzwasser ablaufen kann. Schnee und Eis dürfen nur so aufgeschichtet werden, dass sowohl die Straßenbahn- und Bushaltestellen als auch die Zugänge zu den amtlich gekennzeichneten oder sonstigen Fußgängerüberwegen an Straßeneinmündungen oder -kreuzungen frei bleiben. Die Kanalisations-schachtdeckel, Straßenabläufe und Hydranten dürfen nicht zugeschüttet werden. Bei einsetzendem Tauwetter sind die Gossen, Straßenabläufe und die Kanalisationsschachtdeckel freizuschaufeln.


Quelle: Straßenreinigungsverordnung der Landeshauptstadt Hannover

§ 5 Beseitigung von Schnee sowie Schnee- und Eisglätte auf den dem Fußgängerverkehr dienenden Straßenflächen und aus den Gossen

Abfalltipp

Tapeten

Da alte Tapeten mit Farben und Leim verunreinigt sind, gehören sie in den Restabfall. mehr